Anlagenbuchhaltung

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Die Anlagenbuchführung wird aufgrund § 240 HGB / §§ 140, 141 AO für buchführungspflichtige Unternehmer im Laufe des Wirtschaftsjahres parallel zur Finanzbuchführung erstellt, bei kleinerem Umfang in Vorbereitung auf den Jahresabschluss.


Die in der Anlagenbuchhaltung geführte Anlagenkartei enthält sämtliche vorhandenen Gegenstände des Anlagevermögens, auch soweit sie bereits voll abgeschrieben sind. Sie ersetzt die jährliche körperliche Bestandsaufnahme dieser Wirtschaftsgüter. Bei Neuanschaffungen werden Nutzungsdauer und Abschreibungssatz gespeichert, bei geplanten  Ersatzinvestitionen kann der entsprechende Buchwert des ausscheidenden Wirtschafsgutes abgelesen werden.

Darüber hinaus beinhaltet die Anlagenbuchhaltung die Berechnung des steuerlichen Investitionsabzugsbetrages und der steuerlichen Sonderabschreibung.