Kündigt sich z.B. bei einem Handwerksbetrieb ein Betriebsprüfer des Finanzamtes an, wird der Unternehmer in der schriftlichen Prüfungsanordnung in der Regel auf seine Rechte, besonders aber auf seine Pflichten hingewiesen.
Eine der bedeutendsten Pflichten ist seine Mitwirkung bei der Ermittlung des zu prüfenden Sachverhalts. Zur Ermittlung des Sachverhalts hat der Unternehmer Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die Finanzbehörde bei der Erfüllung ihrer Befugnisse zum maschinellen Datenzugriff zu unterstützen (§ 200 Abs.1 der Abgabenordnung).
Bei dieser „direkten Begegnung mit der Finanzbehörde“ wird üblicherweise das Bedürfnis entstehen, sachkundig vertreten oder zumindest beraten zu werden. Hier bieten wir Ihnen unseren Beistand an.
Das gilt auch für
- Umsatzsteuersonderprüfungen, Umsatzsteuernachschau (§27b UStG)
- Lohnsteueraußenprüfungen, Lohnsteuernachschau (§ 42g EStG) sowie
- Betriebsprüfungen von Arbeitsverhältnissen durch die Deutsche Rentenversicherung.