Interessenvertretung in steuerlichen Rechtsbehelfsverfahren

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Vor den Finanzämtern kann sich jeder steuerpflichtige Bürger als Beteiligter im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren durch einen Bevollmächtigten  vertreten lassen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 AO).

 

Die Abgabenordnung gibt dem Steuerbürger und den sonstigen Beteiligten eines Steuerstreitverfahrens somit das Recht, sich eines Bevollmächtigten zu bedienen, und zwar auch vor den Finanzgerichten. Anders beim Bundesfinanzhof; dort ist Vertretungszwang.